Satzung „Kickers Neuhofen 2021“ vom 14.03.2021
geändert durch Beschluss am 15.05.2021
§1 Name, Sitz und Zweck
Der am 14.03.2021 in Neuhofen gegründete Verein führt den Namen „Kickers Neuhofen 2021“.
Der Verein hat seinen Sitz in der Hauptstraße 4, 67141 Neuhofen.
Er soll Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen
Fachverbände Südwestdeutscher Fußballverband (SWFV) im Deutschen Fußballbund (DFB)werden.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die
Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Zur Erreichung seines Zweckes beteiligt
sich der Verein an den vom zuständigen Verband ausgeschriebenen Spielen und Wettbewerben.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
,,steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Hierzu gehören vor allem auch die Unterhaltung und die Pflege der sportlichen Anlagen und Bauten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
Der Verein kann für nebenberuflich oder ehrenamtlich tätige Personen Zahlungen im Rahmen der
Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale nach den jeweils geltenden Bestimmungen des
Einkommensteuergesetzes leisten. Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben darüber hinaus
einen Ersatzanspruch nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für solche Aufwendungen,
die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten,
Telekommunikationskosten, Kopier- und Druckkosten, sowie weitere Aufwendungen, die den Zweck
des Vereins fördern. Der Ersatzanspruch kann nur bis zum Ende des Jahres, in dem die Aufwendungen
entstanden sind, dem Verein gegenüber, unter Vorlage einer Aufstellung mit prüffähigen Belegen
versehen, geltend gemacht werden.
§ 2 Mitgliedschaft