Satzung „Kickers Neuhofen 2021“

Satzung „Kickers Neuhofen 2021“ vom 14.03.2021

geändert durch Beschluss am 15.05.2021


§1 Name, Sitz und Zweck
Der am 14.03.2021 in Neuhofen gegründete Verein führt den Namen „Kickers Neuhofen 2021“.
Der Verein hat seinen Sitz in der Hauptstraße 4, 67141 Neuhofen.
Er soll Mitglied des Sportbundes Pfalz im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen
Fachverbände Südwestdeutscher Fußballverband (SWFV) im Deutschen Fußballbund (DFB)werden.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die
Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Zur Erreichung seines Zweckes beteiligt
sich der Verein an den vom zuständigen Verband ausgeschriebenen Spielen und Wettbewerben.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
,,steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Hierzu gehören vor allem auch die Unterhaltung und die Pflege der sportlichen Anlagen und Bauten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
Der Verein kann für nebenberuflich oder ehrenamtlich tätige Personen Zahlungen im Rahmen der
Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale nach den jeweils geltenden Bestimmungen des
Einkommensteuergesetzes leisten. Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben darüber hinaus
einen Ersatzanspruch nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches für solche Aufwendungen,
die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten,
Telekommunikationskosten, Kopier- und Druckkosten, sowie weitere Aufwendungen, die den Zweck
des Vereins fördern. Der Ersatzanspruch kann nur bis zum Ende des Jahres, in dem die Aufwendungen
entstanden sind, dem Verein gegenüber, unter Vorlage einer Aufstellung mit prüffähigen Belegen
versehen, geltend gemacht werden.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Verwaltungsrat einen schriftlichen
    Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
    erforderlich. Der Verwaltungsrat entscheidet über die Aufnahme.
  3. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und
    Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.
  4. Es können auch außerordentliche Mitglieder (z.B. gemeinnützige Organisationen oder Personen mit
    einer befristeten Mitgliedschaft) aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der
    Verwaltungsrat.
  5. Die Mitglieder werden zwischen aktiven und passiven Mitgliedern unterteilt. Auch die Höhe der
    Mitgliedsbeiträge richtet sich danach.
    Aktive Mitglieder sind verpflichtet, jährlich eine noch festzulegende Anzahl an gemeinnützigen
    Arbeitsstunden rund um den Verein abzuleisten. Hierzu zählen insbesondere Veranstaltungen des
    Vereins. Sollte dies nicht erbracht werden, ist eine angemessene Ausgleichszahlung oder ein
    angemessener Ersatz zu leisten. Diese ist vom Verwaltungsrat festzulegen und wird als Anlage der
    Satzung angefügt.
    § 3 Beendigung der Mitgliedschaft
  6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
  7. Eine Austrittserklärung ist schriftlich an den Verwaltungsrat zu richten. Der Austritt ist nur zum
    Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig.
    § 4 Beiträge
  8. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und wird genau wie Sonderbeiträge und
    Aufnahmegebühren von der Mitgliederversammlung festgelegt. Unabhängig vom Zeitpunkt des
    Beitrittes über das Kalenderjahr ist in der Regel die volle Höhe des Mitgliedsbeitrages abzuleisten.
    Der Verwaltungsrat kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder
    teilweise erlassen oder stunden. Der Erlass ist ein Kalenderjahr gültig und wird dann einer erneuten
    Entscheidung unterzogen.
    Der Mitgliedsbeitrag ist einmal jährlich als Gesamtbetrag zu leisten. Der erste Mitgliedsbeitrag ist zum
  9. des Folgemonats des Eintritts abzuleisten.
  10. Der Verein kann Umlagen im Rahmen der satzungsgemäßen Zwecke erheben.
    Die Höhe der Umlage ist jährlich auf das Dreifache des jährlichen Mitgliedsbeitrags beschränkt.
  11. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen.
  12. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist wie folgt angesetzt:
  • Aktive Mitglieder (Spieler, Trainer, Betreuer, Amtsträger, Beisitzer und weitere Vereinsorgane) mit
    vollendetem 18. Lebensjahr zahlen 120 Euro pro Jahr
  • Passive Mitglieder, Jugendliche (nicht vollendetes 18.Lebensjahr) und Rentner 60 Euro pro Jahr
    § 5 Straf- und Ordnungsmaßnahmen
  1. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund vom Verwaltungsrat aus dem Verein ausgeschlossen
    werden, insbesondere wegen
    a) strafbaren Verhaltens,
    b) vereinsschädigenden Verhaltens,
    c) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung,
    d) Nichtzahlung von Beiträgen, trotz zweimaliger Mahnung
    Die Zahlungsverpflichtung des ausstehenden Beitrags, einschließlich einer Bearbeitungsgebühr zur
    Deckung des Zeit- und Kostenaufwandes, bleibt davon unbenommen.
  2. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnung der Vereinsorgane verstößt,
    können nach vorheriger Anhörung vom Verwaltungsrat folgende Maßnahmen verhängt werden:
    a) Vereinsausschluss
    b) Ermahnung, Verwarnung, Verweis
    c) Geldstrafe in angemessener Höhe
    d) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins
    e) Hausverbot
  3. Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu versehen.
    § 6 Rechtsmittel
    Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 5) ist
    Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung beim
    Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Verwaltungsrat unter Hinzuziehen eines
    vom aktiven Trainerteam zu bestimmender Spielerrat, bestehend aus mindestens drei Spielern. Die
    Entscheidung dieses Gremiums ist nur mittels absoluter Mehrheit gültig. Beim Stimmgleichheit
    entscheidet zählt die Stimme des 1.Vorsitzenden doppelt.
    Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit
    sie von der Entscheidung des Verwaltungsrats berührt sind.

    § 7 Vereinsorgane
    Organe des Vereins sind:
    a) die General- oder Mitgliederversammlung
    b) der Verwaltungsrat
    c) die Geschäftsführung
    § 8 General- oder Mitgliederversammlung
  4. Oberstes Organ des Vereins ist die General- oder Mitgliederversammlung. Nach dem Bürgerlichen
    Gesetzbuch (BGB) entscheidet die General- oder Mitgliederversammlung über alle Fragen, die keinem
    anderen Vereinsgremium zugewiesen sind.
  5. Ordentliche General- oder Mitgliederversammlungen finden in jedem Jahr statt.
  6. Die Einberufung der General- oder Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der
    Tagesordnung durch den Vorstand durch Brief oder elektronisches Schreiben an alle volljährigen
    Mitglieder. Hierbei findet keine Unterscheidung zwischen aktiven und passiven Mitgliedern statt.
    Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens
    einer Woche liegen.
  7. Die General- oder Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
    Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.
  8. Als Vorstand oder Verwaltungsräte sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
  9. Die Entscheidungen der General- oder Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der
    abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.
    Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Dies gilt auch für die Entscheidung über offene
    oder geheime Abstimmungen.
  10. Satzungsänderungen können nur mit einer absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
    der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung
    unberücksichtigt.
  11. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der General- oder
    Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 3 Tage vor der
    Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge
    dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder zu Beginn der Versammlung
    mehrheitlich beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein
    Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung oder Neuwahlen ist unzulässig.
  12. Die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen, Umlagen
    sowie Satzungsänderungen werden von der General- oder Mitgliederversammlung entschieden.
    10.Die Tagesordnung der Generalversammlung, die alle 2 Jahre stattfindet, umfasst folgende Punkte:
    a) Entgegennahme der Jahresberichte
    b) Entgegennahme des Kassenberichts

    c) Entgegennahme des Revisionsberichts
    d) Entlastung der Vorstandsmitglieder
    e) Neuwahl des Verwaltungsrats
    f) Wahl der Kassenprüfer
    h) Anträge
    11.Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung, die in den Zwischenjahren stattfindet, umfasst
    folgende Punkte:
    a) Entgegennahme der Jahresberichte
    b) Entgegennahme des Kassenberichts
    c) Entgegennahme des Revisionsberichts
    d) Entlastung der Vorstandsmitglieder
    e) Im Bedarfsfall Ergänzungswahlen
    f) Wahl der Kassenprüfer
    g) Anträge
  13. Die General- oder Mitgliederversammlung kann die Einsetzung eines hauptamtlichen
    Geschäftsführers beschließen. In diesem Fall wird die Tätigkeit im Rahmen der wirtschaftlichen
    Möglichkeiten des Vereins auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
    Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt. Die Zuständigkeit für Vertragsinhalte liegt
    beim Verwaltungsrat.
    § 9 Außerordentliche General- oder Mitgliederversammlung
    Eine außerordentliche General- oder Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von einer Woche
    mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    a) der Vorsitzende beschließt,
    b) die Geschäftsführung beschließt,
    c) der Verwaltungsrat beschließt,
    d) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.
    Eine außerordentliche Generalversammlung kann im Fall von notwendigen Neuwahlen des
    Verwaltungsrats anberaumt werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann im Fall
    wichtiger Ereignisse einberufen werden, die die Zustimmung dieses Gremiums erfordern.
    § 10 Verwaltungsrat
  14. Der Verwaltungsrat kann aus den folgenden Organen bestehen:
    • Vorsitzendem
    • Stellvertretendem Vorsitzenden
    • Geschäftsführer
    • Stellvertretendem Geschäftsführer
    • Schatzmeister
    • Stellvertretendem Schatzmeister
    • Spielleiter Aktivität
    • Referent für Presse und Öffentlichkeitsarbeit
    • bis zu 4 Beisitzer für festzulegende Aufgaben mit definierter Beschreibung des Amtes
  15. Der Verwaltungsrat wird durch die Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt. Seine Mitglieder
    bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Verwaltungsratsmitglieds ist der
    Verwaltungsrat berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
    Innerhalb des Verwaltungsrats kann ein Mitglied höchstens 3 Ämter bekleiden. Die Wiederwahl ist
    beliebig oft möglich.
  16. Der Vorsitzende beruft und leitet die regelmäßigen Sitzungen des Verwaltungsrats. Er ist
    verpflichtet, den Verwaltungsrat zusätzlich einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder
    aber dies von der Mehrheit seiner Mitglieder verlangt wird.
  17. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner benannten Mitglieder
    anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
    Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Dringende Beschlüsse können auch
    durch telefonische Abstimmung oder Videokonferenz erfolgen.
  18. Der Verwaltungsrat regelt seine Aufgaben über eine Geschäftsordnung.
  19. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig.
    Die General- oder Mitgliederversammlung kann jedoch im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Vereins
    beschließen, dass sie für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung nach Maßgabe der jeweils
    geltenden steuerlichen Bestimmungen erhalten. Sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben mit der
    gegenüber dem Gesamtverein notwendigen Sorgfalt zu erledigen. Erfüllt ein Mitglied seine Pflichten
    nicht, kann es vom Verwaltungsrat seines Amtes enthoben werden. Bei Enthebung seines Amtes wird
    die offene Position kommissarisch bis zur erneuten Wahl besetzt.
    § 11 Geschäftsführender Ausschuss
    Dem Ausschuss können angehören:
    a) Vorsitzender
    b) Stellvertretender Vorsitzender
    c) Geschäftsführer
    d) Schatzmeister
    Der Geschäftsführende Ausschuss ist für alle Aufgaben zuständig, die sich aus dem laufenden
    Geschäftsbetrieb des Vereins ergeben.
    § 12 Gesetzliche Vertretung
    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein
    gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis
    zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
    § 16 Ausschüsse
  20. Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom
    Vorstand, Geschäftsführendem Ausschuss oder Verwaltungsrat berufen werden.
  21. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Der Ausschussvorsitzende unterrichtet
    den Vorstand, Geschäftsführendem Ausschuss oder Verwaltungsrat über die Arbeit und Vorschläge
    des Ausschusses.
    § 17 Protokollierung der Beschlüsse
    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates sowie der Ausschüsse sind zu
    protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
    Protokollführer ist zunächst der Stellvertretende Vorsitzende.
    Die Protokolle sind zu digitalisieren und mindestens über zwei Jahre digitalisiert abzulegen, sofern
    gesetzliche Bestimmungen nicht einen längeren Zeitraum bestimmen.
    § 18 Kassenprüfung
    Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf
    zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung
    einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des
    Vorstands.
    § 19 Datenschutzrechtliche Bestimmungen
    Mit dem Beitritt des Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten in das vereinseigene EDVSystem auf. Diese Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor
    der Kenntnisnahme unbefugter Dritter geschützt und für Vereinszwecke genutzt. Bei Beendigung der
    Mitgliedschaft erfolgt die Löschung personenbezogener Daten mit Ausnahme der Daten, die
    steuerrechtlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen.
    Die Mitglieder, für minderjährige Mitglieder deren Erziehungsberechtigte, willigen ein, dass die im
    Rahmen des Sportbetriebs oder sonstiger satzungsgemäßer Veranstaltungen des Verein hergestellten
    Lichtbilder und/oder Filmaufnahmen zur Veröffentlichung auf den Internetseiten des Vereins, des
    Südwestdeutschen Fußballverbandes sowie auf der online-Plattformen des Amateurfußballs,
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    einschließlich verbundener Medien, im Rahmen von Mannschaftslisten, Spielberichten, Livetickern
    oder sonstigen Berichten, auch unter Namensnennung, verwendet werden dürfen.
    Diese Einwilligung kann jederzeit schriftlich dem Vorstand gegenüber widerrufen werden.
    § 20 Auflösung des Vereins
  22. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung
    beschlossen werden.
  23. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
    a) der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat,
    oder
    b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  24. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
    anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
    stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die
    Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit
    einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  25. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt sein
    Vermögen an eine durch den im Zeitpunkt der Entscheidung gewählten Verwaltungsrat zu
    bestimmender gemeinnützig tätiger Organisation, mit der Zweckbestimmung, dieses Vermögen
    unmittelbar zur Förderung des Sports einzusetzen.
    Datum: 15.05.2021